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Die Schlichtung: Ein entscheidender Schritt im Rechtsverfahren in der Schweiz

In der Schweiz muss bei den meisten Rechtsstreitigkeiten ein Schlichtungsversuch unternommen werden, abgesehen von einigen Ausnahmen wie Scheidungen, Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren, klaren Fällen und Verbannung. Bevor ein Gericht angerufen wird, muss ein Schlichtungsverfahren versucht werden. Die Parteien können einvernehmlich auf dieses Verfahren verzichten, wenn der Streitwert mindestens Fr. 100 000 beträgt. Bei der Verhandlung legt der Kläger seine Forderungen dar, woraufhin der Beklagte antworten kann. Der Schlichter schlägt dann einen Kompromiss vor, wobei die Parteien die Möglichkeit haben, einen Widerrufsvorbehalt zu verlangen, um Zeit zum Nachdenken zu haben.



Um ein Schlichtungsverfahren einzuleiten, muss ein schriftliches Gesuch bei der zuständigen Behörde oder beim Bundesamt für Justiz (BJ) unter www.bj.admin.ch eingereicht werden. Die zuständige Behörde ist diejenige am Wohnsitz der Person oder am Sitz des Unternehmens, gegen die sich die Beschwerde richtet. Die Kosten des Verfahrens hängen von der Höhe der streitigen Summe ab und werden auf kantonaler Ebene geregelt. Nach Bundesrecht kann das Schlichtungsverfahren in Mietsachen kostenlos sein.

Bei der Anhörung müssen die Parteien in der Regel anwesend sein, können aber von einer Vertrauensperson oder einem Anwalt begleitet werden. Wenn eine Partei ohne triftigen Grund abwesend ist, kann das Verfahren als zurückgezogen betrachtet werden oder direkt in die Phase "Schlichtung nicht möglich" übergehen.

Die Parteien sollten sich vorbereiten, indem sie relevante Dokumente mitbringen und ihren Standpunkt mit dem der Gegenpartei vergleichen. Das Verfahren endet entweder mit einer Einigung und einem Kompromiss oder mit einer Verfahrensgenehmigung, die es dem Beschwerdeführer ermöglicht, innerhalb von drei Monaten ein Gericht anzurufen. Auf Antrag des Beschwerdeführers kann die Schlichtungsbehörde bei Streitigkeiten unter 2000 Franken auch eine endgültige Entscheidung treffen oder bei Streitigkeiten bis 5000 Franken einen Vorschlag für ein Urteil machen, der endgültig wird, wenn er nicht innerhalb von 20 Tagen abgelehnt wird.

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