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Der 1. August und die Feiertage in der Schweiz: Was das Gesetz sagt

  • naomiesposito
  • 1. Aug.
  • 1 Min. Lesezeit

Der 1. August, der Nationalfeiertag der Schweiz, ist der einzige landesweit anerkannte Feiertag. Laut Bundesrecht gilt dieser Tag als Sonntag, an dem das Arbeiten grundsätzlich verboten ist – Ausnahmen sind nur mit behördlicher Bewilligung möglich. Jeder Kanton kann zudem weitere Feiertage festlegen, die je nach Region variieren.

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  • Arbeitsverbot, mit Ausnahmen

    Gemäss Artikel 20a des Arbeitsgesetzes (ArG) ist die Arbeit am 1. August grundsätzlich verboten, ausser es liegt eine besondere Bewilligung vor. Bestimmte Betriebe (z. B. Spitäler, Verkehr, Gastronomie) dürfen auch ohne Bewilligung arbeiten.

     

  • Anspruch auf Lohnzahlung

    Der 1. August muss unabhängig vom Lohnmodell (Stunden-, Monats- oder Stücklohn) bezahlt werden, sofern er auf einen normalerweise gearbeiteten Tag fällt. Eine Reinigungskraft, die jeden Dienstag arbeitet, hat also Anspruch auf Lohn, wenn der 1. August auf einen Dienstag fällt.

     Fällt der Feiertag auf einen Samstag, Sonntag oder arbeitsfreien Tag, besteht kein Anspruch auf Lohn oder Kompensation.

     Bei kantonalen Feiertagen ist die Lohnzahlung nicht automatisch garantiert – sie hängt vom Einzelarbeitsvertrag, von GAVs oder vom Lohnsystem ab.


  • Feiertage während des Urlaubs

    Fällt ein Feiertag während des Urlaubs eines Arbeitnehmers, darf dieser Tag nicht vom Ferienguthaben abgezogen werden. Der 1. August während des Urlaubs gilt also nicht als Ferientag. So wird verhindert, dass Arbeitnehmende benachteiligt werden, wenn ein Feiertag mit ihrer Ferienzeit zusammenfällt.


  • Krankheit und Feiertage

    Ist jemand an einem Feiertag krank, besteht kein Anspruch auf Ersatz. Nur bei Krankheit während der Ferien kann ein Anspruch auf Nachbezug entstehen.


  • Kantonale Besonderheiten und Arbeitsort

    Arbeitet eine Person in einem anderen Kanton als dem Firmensitz, gilt der Feiertagskalender des Arbeitsortes. Bei mehreren Arbeitsorten wird die Rechtslage komplex.

 
 
 

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