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Eine Haushaltshilfe in der Schweiz anstellen: Wichtige rechtliche Aspekte

  • naomiesposito
  • 12. Mai
  • 2 Min. Lesezeit



Das Anstellen einer Haushaltshilfe für einige Stunden pro Woche mag auf den ersten Blick unkompliziert erscheinen. Dennoch werden Sie damit zum Arbeitgeber mit spezifischen gesetzlichen Verpflichtungen. In der Schweiz müssen selbst bei sehr geringfügiger Beschäftigung bestimmte Regeln beachtet werden. Hier sind die wichtigsten rechtlichen Aspekte:​

1. Anmeldung und Sozialversicherungen (AHV/IV/EO/ALV)

Jeder Arbeitgeber muss seine Haushaltshilfe bei der AHV-Ausgleichskasse anmelden. Sozialversicherungsbeiträge (AHV, IV, EO, ALV) sind auch bei geringem Einkommen zu entrichten. Für Kleinstbeschäftigungen kann das vereinfachte Verfahren der AHV genutzt werden.

2. Unfallversicherung

Gemäss der Unfallversicherungsgesetzgebung (UVG) sind Arbeitgeber verpflichtet, ihre Haushaltshilfe gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle zu versichern. Bei weniger als 8 Stunden Arbeit pro Woche genügt eine Unfallversicherung für Berufsrisiken. Arbeitet die Haushaltshilfe mehr als 8 Stunden pro Woche, muss sie auch gegen Nichtberufsunfälle versichert werden.

3. Arbeitsvertrag

Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist in der Schweiz nicht zwingend erforderlich. Es wird jedoch dringend empfohlen, einen solchen Vertrag zu erstellen. Dieser sollte enthalten:​

  • Beschäftigungsgrad (Stunden/Woche)

  • Vereinbartes Gehalt (einschließlich Ferienentschädigung)

  • Kündigungsfrist

  • Regelungen zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall​

4. Ferien und Feiertage

Die Haushaltshilfe hat Anspruch auf mindestens vier Wochen Ferien pro Jahr (fünf Wochen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr), anteilig zum Beschäftigungsgrad. Bei unregelmässigen Einsätzen sollte ein Stundenlohn inklusive Ferienzuschlag vereinbart werden. Üblich ist ein Ferienzuschlag von 8,33 %. Bei regelmässigen Einsätzen empfiehlt sich ein Monatslohn. Feiertage sind je nach Kanton ebenfalls zu berücksichtigen.​

5. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Versicherung oder nicht?

Ob eine Krankentaggeldversicherung erforderlich ist, hängt vom Kanton und dem geltenden Normalarbeitsvertrag (NAV) ab. Beispielsweise ist im Kanton St. Gallen eine solche Versicherung obligatorisch, es sei denn, es wird ein individueller Vertrag abgeschlossen, der das Obligationenrecht anwendet. In anderen Kantonen ist diese Versicherung nicht zwingend, wird jedoch empfohlen, um beide Parteien abzusichern. Ohne Versicherung richtet sich die Lohnfortzahlung nach dem Obligationenrecht: Im Krankheitsfall muss der Lohn während der ersten drei Wochen im ersten Jahr und danach je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses weitergezahlt werden.​

6. Mindestlohn

In der Schweiz gibt es keinen landesweiten Mindestlohn. Einige Kantone wie Neuenburg, Genf oder Tessin haben jedoch kantonale Mindestlöhne eingeführt. Es ist wichtig, sicherzustellen, dass der vereinbarte Stundenlohn den lokalen Bestimmungen entspricht.

 
 
 

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