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Arbeitsrecht - Lockerung der Bestimmungen der ArGV 2

Seit dem 1. Juli 2023 gilt in der Schweiz eine Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2). Dadurch erhalten zunächst Dienstleistungsunternehmen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie die Möglichkeit, ihren Angestellten mehr Flexibilität zu bieten. So erlaubt Artikel 32b ArGV 2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in Projekte mit einzuhaltenden Fristen eingebunden sind, in bestimmten Situationen bis zu 17 statt 14 aufeinanderfolgende Stunden zu arbeiten.




Darüber hinaus kann die tägliche Ruhezeit auf neun statt elf Stunden verkürzt oder sogar mehrmals pro Woche unterbrochen werden. Gleichzeitig ermöglicht Artikel 34a ArGV2 Dienstleistungsunternehmen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Treuhand und Steuerberatung die Einführung eines Jahresarbeitszeitmodells für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Vorgesetzten- oder Spezialistenfunktionen.


Diese Änderungen sollen den sich ändernden Bedürfnissen eines zunehmend internationalen Arbeitsmarktes Rechnung tragen und es den Dienstleistungsunternehmen ermöglichen, sich besser an Nachfrageschwankungen anzupassen und gleichzeitig das Gleichgewicht zwischen Berufs- und Privatleben der Mitarbeiter zu wahren. Es ist jedoch wichtig, daran zu erinnern, dass der Schutz der Arbeitnehmerrechte und die Einhaltung der Arbeitsbedingungen auch bei dieser Revision der ArGV 2 ein zentrales Anliegen bleiben.

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