Erbschaftssteuer
Mit Ausnahme von Obwalden und Schwyz erheben alle Kantone eine Erbschaftssteuer. Auf Bundesebene gibt es keine solche Steuer.
Steuerpflichtige Vermögenswerte:
Bewegliches Vermögen wie Bargeld, Schmuck und Aktien wird am letzten Wohnsitz des Verstorbenen besteuert.
Immobilien werden am Standort der Liegenschaft besteuert.
Die Bewertung der Vermögenswerte erfolgt in der Regel auf Basis des Verkehrswerts.
Steuerbefreiungen:
Ehegatten sind in allen Kantonen von der Erbschaftssteuer befreit.
Direkte Nachkommen (Kinder) müssen nur in Appenzell Innerrhoden, Neuenburg und Waadt Erbschaftssteuer zahlen.
Eltern und Konkubinatspartner sind in den meisten Kantonen steuerpflichtig. Ausnahmen gibt es beispielsweise in Aargau, Appenzell Ausserrhoden und Wallis für Eltern sowie in Nidwalden, Uri und Zug für Konkubinatspartner.
Steuerfreibeträge variieren je nach Kanton. Zum Beispiel beträgt der Freibetrag für Stiefkinder in Zürich 15.000 Franken und in Basel-Landschaft 100.000 Franken. Auch Kantone wie Basel-Stadt, Genf und Wallis haben ihre eigenen Freigrenzen.
Steuerberechnung und Fälligkeit:
Die Höhe der Erbschaftssteuer richtet sich nach dem Wert des geerbten Vermögens und dem Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person.
Der Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung kann zur Berechnung der Erbschaftssteuer genutzt werden.
Die Steuer ist in den meisten Kantonen 30 Tage nach Zustellung der Veranlagungsverfügung fällig.
Die Verjährung der Erbschaftssteuer tritt in den meisten Kantonen zehn Jahre nach dem Tod des Erblassers ein.
Schenkungssteuer
Aus steuerrechtlicher Sicht wird die Schenkung in der Schweiz genauso wie die Erbschaft geregelt. Diese Vereinheitlichung dient dazu, zu verhindern, dass Personen zu Lebzeiten Vermögenswerte verschenken, um die Erbschaftssteuer zu umgehen.
Besteuerung von Schenkungen:
Schenkungssteuer wird auf:
- Geldbeträge über bestimmten Freibeträgen,
- Zuwendungen von Immobilien,
- Wertgegenstände wie Kunstwerke,
- Versicherungsleistungen, die zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers fällig werden,
- Erbvorbezüge und
- Zuwendungen durch Abtretung oder Aufgabe von Rechten erhoben.
Ehegatten, eingetragene Partner und direkte Nachkommen sind in der Regel von der Schenkungssteuer befreit. Dies gilt auch für Stief- und Pflegekinder, sofern sie in den jeweiligen Kantonen den leiblichen Kindern gleichgestellt sind.
Meldung und Berechnung:
Schenkungen müssen in den meisten Kantonen innerhalb einer bestimmten Frist der kantonalen Steuerverwaltung gemeldet werden.
Die Höhe der Schenkungssteuer hängt vom Wert der Schenkung und dem Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem ab.
Der Schenker haftet oft solidarisch mit dem Beschenkten. Es ist daher ratsam, im Schenkungsvertrag zu vereinbaren, dass der Schenker die Steuer übernimmt und diesen Betrag von der Schenkung abzuziehen.
Zur Berechnung der Schenkungssteuer kann ebenfalls der Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung verwendet werden.
Fazit
Die Regelungen zu Erbschafts- und Schenkungssteuern sind in der Schweiz kantonal unterschiedlich und können komplex sein. Es ist wichtig, sich über die spezifischen Vorschriften im eigenen Kanton zu informieren und bei Bedarf rechtzeitig steuerliche und finanzielle Planungen vorzunehmen. Für detaillierte Berechnungen und Informationen stehen der Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung (link) sowie die kantonalen Steuerbehörden zur Verfügung.
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