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Einkaufen im Ausland: Was Sie bei der Rückkehr in die Schweiz deklarieren müssen, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden



Der Sommer neigt sich dem Ende zu, und mit ihm auch die Ferienzeit, die für viele von uns oft mit erfolgreichen Shoppingtouren verbunden ist. Einkaufen im Ausland kann besonders vorteilhaft für in der Schweiz lebende Konsumenten sein, dank des günstigen Mehrwertsteuerdifferentials (MWST).

 

In der Tat erhebt die Schweiz einen relativ niedrigen MWST-Satz von 8.1 %, was deutlich unter dem ihrer Nachbarländer liegt. So können im Ausland gekaufte Waren von der Mehrwertsteuer des Herkunftslandes befreit werden, jedoch müssen Sie bei der Rückkehr die schweizerische MWST bezahlen.

 

Es gibt zwei wichtige Szenarien:

 

  1. Online-Einkäufe: Beim Online-Shopping wird ein Kauf, der von einem Schweizer Konsumenten im Ausland getätigt wird, in der Regel als direkter Export betrachtet. Das bedeutet, dass die Waren ohne Steuern verkauft werden sollten (netto). Es ist daher entscheidend, vor Abschluss des Kaufs sicherzustellen, dass der Gesamtbetrag Ihrer Bestellung steuerfrei angegeben ist. Sollte die Rechnung ausländische Mehrwertsteuer enthalten, können Sie diese anfechten und eine Rückerstattung beantragen.

    Beim Import durchläuft das Paket automatisch den Zoll, wo die Verzollungskosten berechnet und dem Empfänger später in Rechnung gestellt werden. Die schweizerische MWST wird ebenfalls fällig, sofern der Betrag mindestens 5 Franken erreicht.


  2. Warenimport: Waren können zollfrei in die Schweiz eingeführt werden, wenn ihr Gesamtwert 300 Franken nicht übersteigt. Sobald diese Grenze überschritten wird, muss die schweizerische MWST auf den gesamten Warenwert gezahlt werden. Für bestimmte Produkte wie Lebensmittel, Alkohol und Tabak müssen zudem die importierten Mengen berücksichtigt werden. Wenn Sie die festgelegten Grenzen überschreiten, fallen Zölle an. Zum Beispiel sind folgende Mengen zollfrei: 5 Liter pro Person und Tag für alkoholische Getränke unter 18%, 1 Liter für solche über 18%, 1 kg Fleisch und 250 Zigaretten.

 

Beim Überqueren der Schweizer Grenze gilt das Prinzip der Selbstdeklaration. Das bedeutet, dass Sie alle Waren, die Sie transportieren, spontan deklarieren müssen. Dies betrifft nicht nur Tabak und Alkohol, sondern auch Tiere und Pflanzen, Lebensmittel, die die erlaubte Menge überschreiten, Reparaturen an Fahrzeugen, neue Reifen und sogar Umzugsgut. Eine Nichtdeklaration oder eine ungenaue Deklaration wird als Verstoss angesehen und mit Strafen geahndet. Je nach Fall können mehrere Gesetze betroffen sein, wie das Zollgesetz, das MWST-Gesetz oder das Gesetz zum Schutz von Tier- und Pflanzenarten. Diese Verstösse können nicht nur beim Grenzübertritt, sondern auch im Nachhinein, sogar mehrere Jahre später, verfolgt werden. In der Regel entspricht die Geldbusse einem Vielfachen der geschuldeten Abgaben. Bei schwerwiegenden Verstößen kann eine Geldstrafe in Form einer Tagessatzstrafe verhängt werden.

 

Es besteht auch die Möglichkeit, sich selbst anzuzeigen, falls Sie illegal Waren in die Schweiz eingeführt haben. In diesem Fall können Sie die Zollfahndungsstelle in Ihrer Nähe kontaktieren. In der Regel wird keine Strafe verhängt, wenn der Verstoss nur Abgaben betrifft und diese beglichen werden.

 

Abschliessend lässt sich sagen: Ob Sie Ihre Einkäufe im Geschäft oder online getätigt haben, es lohnt sich, die Verfahren zur Mehrwertsteuerrückerstattung genau zu befolgen, um Ihre Ersparnisse zu maximieren. Und vor allem: Vergessen Sie nicht, Ihre Waren bei der Rückkehr in die Schweiz zu deklarieren. Andernfalls droht Ihnen eine saftige Geldstrafe, die Ihre Ersparnisse deutlich schmälern könnte!



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