Erwerbstätige, die ein Kind unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen, können seit dem 1. Januar 2023 einen zweiwöchigen Urlaub beziehen, der durch die Erwerbsausfallentschädigung (EO) finanziert wird. Artikel 329j des Obligationenrechts wurde nämlich revidiert, um sich besser an die modernen Bedürfnisse anzupassen.
Genauer gesagt, um diese Entschädigung zu erhalten, gibt es drei kumulative Bedingungen:
- Der Adoptivelternteil nimmt ein Kind im Alter von unter vier Jahren zur Adoption auf.
- Er war unmittelbar vor der Aufnahme des Kindes neun Monate lang obligatorisch nach dem AHVG versichert und
- Er ist zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes entweder abhängig beschäftigt oder selbstständig erwerbend, oder er arbeitet im Unternehmen seines Ehepartners und bezieht einen Barlohn (Art. 16t revidiertes EOG).
Bei einer gemeinsamen Adoption besteht nur ein Anspruch auf die Zulage, wenn beide Elternteile die oben genannten Bedingungen erfüllen. Bei einer Stiefkindadoption im Sinne von Art. 264c Abs. 1 ZGB gibt es hingegen keine Zulage und somit auch keinen Adoptionsurlaub.
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